Allgemeinen Geschäftsbedingungen Accent

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unterliegen alle von Accent erbrachten Dienstleistungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“), die Folgendes umfassen:

  • einen Teil mit allgemeinen Bestimmungen, die für jede Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Accent gelten, ganz gleich, ob es dabei um Leiharbeit oder Anwerbung und Auswahl geht (Titel I);
  • einen Teil mit Bestimmungen, die sich nur auf Leiharbeit beziehen (Titel II);
  • einen Teil mit Bestimmungen, die sich nur auf Anwerbung und Auswahl beziehen (Titel III).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil eines jeden Kooperationsvertrags (nachfolgend: „Vertrag“) zwischen Accent und dem Kunden. Diese bilden zusammen die integrale Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle möglichen früheren Vereinbarungen. Eventuelle Sonderregelungen im Vertrag zwischen den Parteien haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sendet der Kunde das Duplikat unterzeichnet zur Genehmigung an Accent zurück. Sollte der Kunde dies nicht tun, wird jede Handlung des Kunden, die direkt oder indirekt zu einer Zusammenarbeit mit dem von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer führt, als Annahme des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet.

Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter anderem, wenn der Kunde Accent eine Leiharbeitsanfrage anvertraut oder Accent dem Kunden einen Kandidaten vorschlägt, der entweder fest beim Kunden eingestellt werden soll oder dem Kunden als Leiharbeitnehmer Dienstleistungen erbringen soll (nachfolgend: der „Auftrag“).

1 Begriffsbestimmungen:

  • Unter dem Begriff „Vorschlag“ oder „vorschlagen“ ist Folgendes zu verstehen: die Bereitstellung von Informationen über das Profil des Arbeitnehmers an den Kunden sowie von Angaben, die es dem Kunden ermöglichen, den Arbeitnehmer in irgendeiner Weise zu identifizieren (nachfolgend: „Vorschlag“ oder „vorschlagen“).
  • Unter „Arbeitnehmer“ ist Folgendes zu verstehen: jede Person, die Accent dem Kunden je nach Auftrag vorschlägt, damit sie entweder beim Kunden fest eingestellt wird oder dem Kunden als Leiharbeitnehmer Dienstleistungen erbringt (nachfolgend: „Arbeitnehmer“). Die besonderen Bedingungen, die pro Arbeitnehmerkategorie gelten, werden unter Titel II oder III der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher geregelt.
  • Unter „Accent“ ist Folgendes zu verstehen: folgende Gesellschaften: Accent Jobs for People nv, Accent Construct nv, CTRL-F nv (nachfolgend: „Accent“). CTRL-F tritt nur dann auf, wenn der Auftrag des Kunden darin besteht, einen Kandidaten zu suchen, der beim Kunden fest eingestellt werden soll. CTRL-F übt keine Leiharbeitstätigkeiten aus.
  • Unter „Vertrag“ ist Folgendes zu verstehen: die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Accent.

2 Laufzeit

2.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und Accent beginnt an dem im Vertrag festgelegten Datum oder in dem Augenblick, in dem der Kunde eine Handlung ausübt, die direkt oder indirekt zu einer Zusammenarbeit mit dem von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer führt, und läuft zwölf Monate entweder ab dem im Vertrag festgelegten Datum oder ab dem Datum, an dem der Kunde eine letzte Handlung ausübt, die zu einer Zusammenarbeit führt (wobei das spätere dieser beiden Daten ausschlaggebend ist), sofern dies im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Der Vertrag endet nicht vorzeitig durch die Erfüllung eines Suchauftrags oder die Besetzung einer freien Stelle für eine bestimmte Funktion mit einem Arbeitnehmer, sondern bleibt 12 Monate ab Unterzeichnung rechtswirksam.

2.2 Ein Angebot gilt nur für die im Auftrag genannten Vereinbarungen. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots beträgt 14 Kalendertage.

3 Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. und möglicher weiterer Steuern und Abgaben. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise stets in Euro und der Kunde muss alle Zahlungen in Euro leisten. Die Rechnungen von Accent sind bei Erhalt netto und ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Erfolgt die Zahlung nicht per Überweisung, Einzugsermächtigung oder Scheck, werden die Einzugskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.2 Die Rechnungen von Accent werden dem Kunden auf elektronischem Weg übermittelt, nach Wahl des Kunden entweder per E-Mail im pdf-Format oder per Peppol im XML-Format oder über die Plattform e-Connect. Auf ausdrückliche Anfrage des Kunden kann Accent ihm die Rechnungen auf dem Postweg übermitteln, doch muss der Kunde hierfür eine Umweltabgabe in Höhe von 5,20 € pro Rechnung zahlen.

3.3 Bleibt der Kunde mit der Zahlung der Rechnung nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug, hat Accent das Recht, die Erfüllung des Vertrags einseitig auszusetzen, bis alle Zahlungen erfolgt sind. Bei Nichtzahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist wird der Rechnungsbetrag automatisch und von Rechts wegen um einen Zinssatz von 12 % pro Jahr erhöht, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist. Außerdem ist bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstag automatisch und ohne vorherige Mahnung eine Schadenersatzpauschale zu zahlen, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • für außergerichtliche Kosten: 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125,00 Euro.
  • für Gerichtskosten: die in Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches genannten Kosten einschließlich Verfahrensentschädigung.

Bei Zahlungsverzug bei einer einzigen Rechnung, schriftlicher Mahnung, einem protestierten Wechsel oder einem ungedeckten Scheck, bei Klagen des LSS (Landesamt für Soziale Sicherheit) oder anderen Anzeichen für eine zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Kunden entfällt jede schriftlich gewährte Zahlungsmodalität von Rechts wegen, und alle Rechnungen – auch nicht fällige Rechnungen – werden sofort einforderbar. Darüber hinaus behält sich Accent das Recht vor, in diesen Fällen den gesamten Auftrag oder einen Teil desselben auszusetzen und vom Kunden geeignete Garantien und/oder Barzahlung zu verlangen. Weigert sich der Kunde, dies zu akzeptieren, behält sich Accent das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren. In diesem Fall muss der Kunde von Rechts wegen und ohne Mahnung Schadenersatz in Höhe von mindestens 30 % (zzgl. MwSt.) des noch nicht gelieferten Teils leisten, unbeschadet des Rechts von Accent, einen höheren Schaden nachzuweisen und dafür Schadenersatz zu fordern.

3.4 Teilzahlungen werden stets unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht angenommen und vorrangig mit ggf. angefallenen Gerichtskosten, fälligen Zinsen, Vertragsstrafen und schließlich mit der Hauptschuld verrechnet.

3.5 Der Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.

3.6 Beanstandungen von Rechnungen müssen stets mit entsprechender Begründung innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben mit Begründung am Sitz von Accent eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist sind Beanstandungen nicht mehr zulässig, und die Rechnung gilt als anerkannt.

3.7 Die Möglichkeit der Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Nichterfüllungsausnahme oder exceptio non adimpleti contractus) ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit der Verrechnung von gegenseitig geschuldeten Beträgen durch den Kunden.

3.8 Sollte dem Kunden vertragsgemäß oder aus anderen Gründen eine Gutschrift erteilt werden, so wird diese nur ausgestellt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt worden sind:

  • Der Kunde hat alle fälligen Rechnungen bezahlt;
  • Die Anforderung einer Gutschrift durch den Kunden erfolgt schriftlich spätestens 18 Monate nach der letzten Leistung, auf die sich die Gutschrift bezieht.

4 Diskriminierung

4.1 Nach dem Tarifvertrag (KAA, kollektives Arbeitsabkommen) 38 quater vom 14.07.1999 dürfen Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden. Accent diskriminiert nicht. Accent legt bei der Auswahl der vorgeschlagenen Arbeitnehmer deren Kompetenzen und Qualifikationen zugrunde und berücksichtigt bei der Suche nach dem richtigen Arbeitnehmer ausschließlich objektive, reale Stellenanforderungen des Kunden.

5 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

5.1 Accent verpflichtet sich ausdrücklich zu strikter Geheimhaltung aller vertraulichen Daten, die der Kunde ihm oder seinen Mitarbeitern im Rahmen des Vertrags mitteilt. Jeder Arbeitnehmervorschlag von Accent ist vertraulich. Der Kunde muss die Arbeitnehmerdaten vertraulich behandeln und darf sie ohne schriftliche Zustimmung von Accent nicht an Dritte weitergeben, auch nicht an mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Bei Verstoß gegen diesen Artikel ist der Kunde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro pro Verstoß verpflichtet, unbeschadet des Rechts von Accent, einen höheren Schaden nachzuweisen und dafür Schadenersatz zu fordern.

5.2 Der Kunde darf über den Vertrag, in dem u. a. die Preise angegeben sind, ohne schriftliche Zustimmung von Accent nicht mit Dritten sprechen (wobei hierzu auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen zählen).

5.3 Dem Kunden steht es frei, direkt mit dem Arbeitnehmer Geheimhaltungsvereinbarungen für vertrauliche Informationen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, von denen der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Kunden Kenntnis erhält. Bei einem Verstoß durch den Arbeitnehmer kann der Kunde in keinem Fall Accent haftbar machen.

6 Haftung

6.1 Der Kunde erkennt an, dass alle Verpflichtungen, die Accent gegenüber dem Kunden im Rahmen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeht, Sorgfaltspflichten (Mittelverpflichtungen) und keine Ergebnispflichten sind. Accent haftet nur, wenn der Kunde nachweist, dass Accent seinen Vertragspflichten infolge von Fehlverhalten nicht nachgekommen ist. Jeglicher Schadenersatz beschränkt sich auf den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden, der direkt und unmittelbar aus dem Fehlverhalten von Accent resultiert. Accent haftet auf keinen Fall für indirekte Schäden des Kunden. Die Gesamthaftung von Accent ist in jedem Fall gemäß Artikel II.5 und III.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt, ganz gleich, ob sich die Forderung auf vertragliche oder außervertragliche Pflichten bezieht.

6.2 Der Kunde muss Accent Fehler oder Versäumnisse unverzüglich, spätestens jedoch acht Kalendertage nach deren Feststellung schriftlich anzeigen. Möchte der Kunde sein Recht auf Schadenersatz geltend machen, muss er Accent dieses innerhalb von sechs Monaten nach Auftreten des angeblichen Fehlers von Accent per Einschreiben mitteilen, andernfalls hat er dieses Recht verwirkt.

6.3 Accent haftet nicht bei verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten, wenn die (ordnungsgemäße) Vertragserfüllung durch Umstände erschwert wurde, die außerhalb des Einflusses von Accent liegen. Dazu gehören unter anderem: Brand, Überschwemmung, unvermeidbare Unfälle, zwingende staatliche Maßnahmen, Pandemie usw. Derartige Umstände setzen den Vertrag zwischen dem Kunden und Accent aus. Accent unternimmt größte Anstrengungen, um die Kontinuität und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so schnell wie möglich zu gewährleisten.

7 Übernahme

7.1 In Bezug auf den Arbeitnehmer: Ohne die Zustimmung von Accent darf der Kunde im Fall von Leiharbeit vor Ablauf des festgelegten Mindestzeitraums in Werktagen (gemäß Titel II) und im Fall von Anwerbung und Auswahl innerhalb eines Jahres nach dem Vorschlag eines Arbeitnehmers (gemäß Titel III) direkt oder über Dritte kein Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer eingehen und den Arbeitnehmer weder direkt noch indirekt beschäftigen. Unter Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ist Folgendes zu verstehen: der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden, die Überlassung des Arbeitnehmers an den Kunden durch einen Dritten (u. a. durch einen anderen Personaldienstleister), der Abschluss eines Werkvertrags mit dem Arbeitnehmer oder einem Dritten, der den Arbeitnehmer zu diesem Zweck eingestellt hat, die Beauftragung des Arbeitnehmers als Selbständigen, der Abschluss eines Ausbildungsvertrags, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer im Unternehmen des Kunden ausgebildet wird (u. a. ein Vertrag zur individuellen Berufsausbildung (IBO)), das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten, wobei der Kunde und der betreffende Dritte zum gleichen Konzern gehören, Mutter- und Tochtergesellschaft sind, verbundene oder assoziierte Unternehmen sind, dieselben gesetzlich berufenen oder faktischen Geschäftsführer haben oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte an derselben Anschrift haben.

7.2 In Bezug auf fest angestellte Mitarbeiter von Accent: Der Kunde nimmt davon Abstand, ein Arbeitsverhältnis mit einem festen Mitarbeiter von Accent oder einem mit Accent verbundenen Unternehmen einzugehen. Unter dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter ist Folgendes zu verstehen: der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Mitarbeiter, die Überlassung des Mitarbeiters an einen Dritten, der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter oder mit einem Dritten, der den Mitarbeiter eingestellt hat, die Erbringung von Dienstleistungen durch den Mitarbeiter als Selbstständiger, das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter durch einen Dritten, der derselben Gruppe angehört, Mutter- oder Tochtergesellschaft ist oder der dieselben rechtlich oder faktisch bestellten Geschäftsführer hat oder unter derselben Anschrift oder mit demselben Geschäftssitz wie der Kunde ansässig ist. Von dem vorliegenden Artikel kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Accent abgewichen werden. Falls der Kunde während der Erfüllung des Vertrags oder in einem Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertrags gegen dieses Verbot verstößt, muss der Kunde Accent einen Schadenersatz von 25.000 EUR zahlen, soweit Accent keinen höheren Schaden nachweisen kann.

8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

8.1 Die Parteien erklären, die europäischen und belgischen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten vollständig einzuhalten.

8.2 Während der Vertragslaufzeit werden regelmäßig personenbezogene Daten zwischen Accent und dem Kunden ausgetauscht. Gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Umsetzung, Ergänzung und Anwendung der Europäischen Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutzgesetz“ genannt) gilt Accent als Verantwortlicher für die Verarbeitung der Daten des Arbeitnehmers. Der Kunde gilt außerdem als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, eigener Mitarbeiter oder Mitarbeiter externer Firmen, welche er in eigener Verantwortung und aus eigenen legitimen Gründen verarbeitet. Accent und der Kunde sind verpflichtet, diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz und den damit verbundenen Rechtsvorschriften zu behandeln. Accent ist es nicht gestattet, personenbezogene Daten an den Kunden zu übermitteln, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Kunde stellt Accent alle Informationen über die geltende Gesetzgebung zur Verfügung, die die Übermittlung rechtfertigt. Im Falle einer genehmigten Übermittlung ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Datenschutzgesetz und die damit verbundenen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten nur dann an Accent weitergegeben werden, wenn und soweit der Auftraggeber dazu berechtigt ist und die erforderliche Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat. Der Kunde stellt Accent von jeglicher Haftung für Ansprüche von Geschäftsführern, Mitarbeitern, Arbeitnehmern oder sonstigen Dritten frei, die Accent im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen dieses Artikels durch den Kunden geltend gemacht werden und erstattet die damit verbundenen Kosten von Accent. Der Kunde trifft mit seinen Mitarbeitern, die an der Ausführung des vorliegenden Vertrags beteiligt sind, geeignete vertragliche Vereinbarungen, damit auch diese Mitarbeiter an diese Verpflichtung gebunden sind. Im Rahmen der Ausführung des Vertrags mit dem Kunden verarbeitet Accent die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner des Kunden mit der erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit entsprechend seiner Datenschutzrichtlinie (abrufbar unter https://www.accentjobs.be/nl/privacybeleid). Der Kunde erklärt, diese Datenschutzrichtlinie gelesen zu haben und ausreichend informiert worden zu sein.

8.3 Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung von 50.000 Euro, unbeschadet der Möglichkeit von Accent, eine höhere Entschädigung für den durch einen solchen Verstoß tatsächlich erlittenen Schaden zu fordern.

8.4 Auf Wunsch des Kunden kann Accent auf der Unternehmenswebsite des Kunden eine öffentlich zugängliche Video-Stellenanzeige einstellen. Der Kunde ist für den Inhalt des Videos verantwortlich und garantiert, dass die abgebildeten Personen zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Der Kunde hält Accent gegen alle Forderungen gleich welcher Art in Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung der Video-Stellenanzeige schadlos.

9 Unbezahlter Test

9.1 Möchte der Kunde einen Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrags einem unbezahlten Test unterziehen, muss er die geltenden Grundsätze berücksichtigen. Accent haftet unter keinen Umständen für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Grundsätze durch den Kunden.

10 Kündigung

10.1 Unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzanspruchs von Accent kann Accent den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass eine Entschädigung fällig wird:

  • bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung der Vertragspflichten (z. B. einmalig verspätete und/oder nicht erfolgte Zahlung bei Fälligkeit) durch den Kunden;
  • wenn der Kunde einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat oder sich im Konkursverfahren oder in Zahlungseinstellung befindet oder wenn sein Kredit gefährdet ist oder er offensichtlich zahlungsunfähig ist;
  • im Falle der Auflösung und/oder Liquidation des Unternehmens des Kunden;
  • wenn die Vermögenswerte des Kunden auf Antrag eines Gläubigers oder im Falle sonstiger Pfändungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die sich auf die Vermögenswerte des Kunden beziehen, ganz oder teilweise gepfändet und/oder sichergestellt werden;
  • bei Nachweis oder ernsthaftem Verdacht eines vom Kunden begangenen Betrugs;
  • wenn sich der Kunde weigert, die angeforderten Auskünfte zu erteilen oder wenn der Kunde unrichtige und/oder falsche Auskünfte erteilt oder erteilt hat;
  • wenn sich die Kontrolle oder Leitung des Kunden ändert;
  • wenn der Kunde seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.

In den oben genannten Fällen muss der Kunde für die noch laufenden Leiharbeitsverträge eine pauschale Entschädigung in Höhe des Betrags zahlen, den Accent bei vollständiger Erfüllung der laufenden Leiharbeitsverträge für die vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt hätte. Diese pauschale Entschädigung beträgt mindestens 50,00 € pro Kalendertag.

10.2 Wenn der Kunde den Vertrag einseitig vorzeitig auflöst, muss er nach Artikel 1226 ff. des Zivilgesetzbuches eine pauschale Entschädigung in Höhe des Betrags leisten, den Accent bei vollständiger Vertragserfüllung in Rechnung gestellt hätte. Dabei gilt ein Mindestbetrag von 125,00 Euro pro Kalendertag und pro Arbeitnehmer. Eine derartige Vertragsauflösung gilt als erfolgt, wenn der Kunde seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder bei Vertragsabschluss falsche Angaben macht. Accent behält sich das Recht vor, einen dem tatsächlich entstandenen Schaden entsprechenden höheren Schadenersatz zu verlangen.

11 Sonstiges

11.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine durchgestrichenen Stellen enthalten und haben Vorrang vor allen anderen Bedingungen. Jede Ergänzung, Abweichung oder Änderung des Auftrags, die den Umfang oder die Komplexität des Auftrags betrifft, ist in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Accent und dem Kunden festzuhalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Vertrag stets beigefügt und werden auf jeder von Accent ausgestellten Rechnung angegeben. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Bezahlung einer Rechnung von Accent als Bestätigung der Kenntnisnahme und der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für unbezahlte Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Tagen beanstandet wurden.

11.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die dem ursprünglichen Willen der Parteien so nahe kommt, wie dies nach geltendem Recht zulässig ist.

11.3 Für den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt belgisches Recht. Bei Streitfällen und/oder Zahlungsverzug sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Westflandern, Abteilung Kortrijk, zuständig.

11.4 Die Parteien erkennen an, dass eine gewöhnliche elektronische Unterschrift (beispielsweise eine gescannte Unterschrift) im Sinne der Artikel 3.10 bis 3.12 der eIDAS-Verordnung die gleiche Beweiskraft hat wie eine qualifizierte elektronische Signatur.

11.5 Alle Bestimmungen, die die Laufzeit des Vertrags überdauern, bleiben auch nach dem Vertrag rechtswirksam und durchsetzbar.

11.6 Die Anwendung von Artikel 5.85, Absatz 3, Buch V, des neuen Zivilgesetzbuches ist in dem Vertragsverhältnis zwischen Accent und dem Kunden ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Leiharbeit

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Bestimmungen von Titel I gelten, sofern der Auftrag von Accent darin besteht, dem Kunden Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer gemäß dem Gesetz vom 24.07.1987 über Zeitarbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung zu überlassen. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen von Titel II und den anderen Artikeln der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen von Titel II Vorrang.

2 Gegenstand

2.1 Accent verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Kunden geeignete Arbeitnehmer zu überlassen.

3 Verpflichtungen des Kunden

3.1 Der Kunde verpflichtet sich, Accent zu Beginn und während der Laufzeit des Vertrages alle für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Jede Änderung der Beschäftigungsdaten eines Arbeitnehmers muss Accent sofort, spätestens jedoch vor Beginn der Beschäftigung, mitgeteilt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist dies in den folgenden Fällen sicherlich der Fall: in Bezug auf den Grund für den Einsatz von Leiharbeit und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Gewerkschaftsvertretung; in Bezug auf die Vergütungsbedingungen für das Stammpersonal, einschließlich der Prämien und der verschiedenen im Unternehmen des Kunden üblichen Vergünstigungen, sowie in Bezug auf die Zuteilungsmodalitäten; in Bezug auf die Tätigkeiten, das Aufgabenspektrum, den Standort, den Arbeitsplatz, die erforderliche berufliche Qualifikation, das Ergebnis der Risikobewertungen, die medizinische Überwachung und die persönliche Schutzausrüstung; bei eventuellen Streiks oder Aussperrungen oder anderen Formen vorübergehender Arbeitslosigkeit; bei wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit, wobei der Auftraggeber Accent vorher und innerhalb der gesetzlichen Fristen informieren muss; bei einem eventuellen Arbeitsunfall; bezüglich der Dimona-Meldung, für die sämtliche Angaben vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung übermittelt worden sein müssen; bei verspäteter Anwesenheit oder Abwesenheit der Auftragnehmer; bei witterungsbedingten Verzögerungen; und bei Nichtverlängerung eines Auftrags.

3.2 Der Kunde verpflichtet sich, mindestens die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten, indem er Arbeit bietet und diese Stunden bezahlt. Wenn der Kunde einseitig und vor Ende des Leiharbeitsvertrags beschließt, dass der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen muss, schuldet er gemäß Artikel 1226 ff. des Zivilgesetzbuches eine pauschale Entschädigung in Höhe des Betrags, den Accent bei vollständiger Erfüllung des Arbeitsvertrags für die vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt hätte. Diese pauschale Entschädigung beträgt mindestens 50,00 € pro Kalendertag.

3.3 Für die Folgen einer unterlassenen, nicht fristgerechten, unzureichenden oder fehlerhaften Übermittlung dieser Angaben haftet ausschließlich der Kunde. Sämtliche Berichtigungen, verspätete Meldungen und/oder dadurch verursachte Kosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Kunde hält Accent gegen alle Forderungen Dritter schadlos.

3.4 Accent kann dem Kunden nur aus den im Gesetz vom 24.07.1987 festgelegten Gründen Arbeitnehmer überlassen, d. h. für Zeitarbeit als Ersatz für einen Festangestellten, für vorübergehende Mehrarbeit, für außergewöhnliche Arbeit oder zur Besetzung einer freien Stelle (Einstellung). Der Kunde trägt die Verantwortung für die korrekte Anwendung von Gründen und Fristen für Leiharbeit. Hinsichtlich dieser Gründe sorgt er in den gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Fällen für die erforderlichen Zulassungen und Mitteilungen in Zusammenhang mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer. Für Versäumnisse oder Fehler bei der Anwendung von Gründen, Fristen, Zulassungen und Meldungen sowie bei der Angabe der Anzahl der Beschäftigungsversuche bei Einstellung haftet allein der Kunde. Der Kunde hält Accent schadlos in Bezug auf Bußgelder, die gegen Accent verhängt werden, und/oder Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz und/oder den Tarifvertrag. Im Falle einer Kontrolle oder eines Audits wird der Kunde stets in vollem Umfang kooperieren und Accent auf Wunsch die entsprechenden Nachweise und Begründungen vorlegen.

3.5 Für den Einstellungsgrund hat der Auftraggeber Accent schriftlich mitzuteilen, ob ein erster, zweiter oder dritter Einstellungsversuch zur Besetzung der jeweiligen Stelle aufgrund des Einstellungsgrundes unternommen wurde. Ein Arbeitnehmer, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor der Beschäftigung mit dem Grund „Einstellung“ selbst gekündigt hat, um über Zeitarbeit erneut eingestellt zu werden, hat möglicherweise Anspruch auf eine einmonatige Beschäftigungsgarantie. Wenn der Kunde den Vertrag vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit kündigt, muss er Accent, wie in Artikel 28 und 29 des Tarifvertrags (KAA) 108 vom 16. Juli 2013 vorgesehen, den Lohn des Arbeitnehmers für die Restlaufzeit zahlen.

3.6 Der Kunde darf nur dann Flexi-Jobs nutzen, wenn er vorher überprüft hat, ob er die Anwendungsbedingungen zur Nutzung eines Flexi-Jobs erfüllt. Wenn die Leistungen des Arbeitnehmers, der einen Flexi-Job ausübt, später enden, als dies im Arbeitsvertrags festgelegt ist, muss der Kunde Accent dies innerhalb von 6 Stunden ab der ursprünglichen Ablaufzeit melden, damit Accent die Änderung rechtzeitig an das LSS weiterleiten kann. Wenn sich nach den Leistungen des Arbeitnehmers herausstellt, dass der Flexi-Job als Beschäftigungsform unrechtmäßig genutzt wurde oder wenn die Änderung der Ablaufzeit später als 6 Stunden nach der ursprünglichen Ablaufzeit gemeldet wurde, werden die Leistungen des Arbeitnehmers in normaler Beschäftigungsform in Rechnung gestellt.

3.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mehrere aufeinander folgende Tagesverträge nur dann zulässig sind, wenn ein entsprechender Flexibilitätsbedarf in seinem Unternehmen besteht, und dass der Kunde seit dem 01.01.2023 einen Sondersozialversicherungsbeitrag an das LSS zahlen muss, wenn bestimmte Obergrenzen pro Arbeitnehmer und pro Halbjahr überschritten werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die korrekte Anwendung aufeinander folgender Tagesverträge. Im Fall einer Kontrolle muss der Kunde Accent uneingeschränkt beistehen und die erforderlichen Beweise für den Flexibilitätsbedarf vorbringen. Der Kunde kann den Sondersozialversicherungsbeitrag in keinem Fall von Accent zurückfordern. Accent behält sich das Recht vor, bei missbräuchlicher Nutzung aufeinander folgender Tagesverträge alle hierdurch entstandenen Kosten in Gänze von dem Kunden zurückzufordern.

3.8 Wenn der Arbeitnehmer eine Form von Arbeit unter besser vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen beantragt, muss Accent den Antrag aufgrund von Artikel 8 des Tarifvertrags (KAA) Nr. 161 innerhalb von einem Monat schriftlich und mit entsprechender Begründung beantworten. Auf einfache schriftliche Anfrage von Accent muss der Kunde Accent innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich mitteilen, ob bereits eine Form von Arbeit mit besser vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen bei dem Kunden möglich ist. Falls der Kunde dies ablehnt, aufschieben möchte oder einen Gegenvorschlag unterbreitet, muss er innerhalb der gleichen Frist die konkreten Gründe hierfür mitteilen. Für den Fall, dass Accent nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vom Kunden über die konkreten Gründe unterrichtet wird, behält Accent sich das Recht vor, die Geldbußen gemäß Artikel 174/2 des Sozialstrafgesetzbuches vom Kunden zurückzufordern. Der Kunde ist für die korrekte Anwendung der Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen mitverantwortlich. Falls der Arbeitnehmer sich auf eine Benachteiligung beruft, nachdem er eine Form von Arbeit unter besser vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen beantragt hat, muss der Kunde den Beweis erbringen, dass die benachteiligenden Maßnahmen aus Gründen getroffen wurden, die nicht mit der Ausübung der Rechte aufgrund des Tarifvertrags (KAA) Nr. 161 zusammenhängen. Da nur der Kunde angeben kann, ob eine Form von Arbeit unter besser vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen möglich ist oder nicht, muss er auf einfache schriftliche Anfrage von Accent innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt, das heißt, er muss beweisen, dass es Gründe gibt, die nicht mit der Ausübung der Rechte aufgrund des Tarifvertrags (KAA) Nr. 161 zusammenhängen, und hierfür die nötigen Beweise liefern. Für den Fall, dass Accent zu einer Entschädigung verurteilt wird, behält Accent sich das Recht vor, Schadenersatz von dem Kunden zu fordern.

3.9 Der Kunde muss Accent schriftlich oder elektronisch informieren, wenn der Arbeitnehmer einem in Belgien ansässigen Kunden aus einem anderen Land überlassen wird. Etwaige Geldbußen und die damit verbundenen Verwaltungskosten (unter anderem einschließlich der Prozesskosten, zu denen auch die Anwaltskosten gehören), die sich aus der Pflichtverletzung durch den Kunden ergeben, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden von Accent in Rechnung gestellt. Dieser Artikel gilt auch, wenn Accent einen Arbeitnehmer auf Verlangen des Kunden ins Ausland entsendet. Accent stellt dem Kunden für jede neue Entsendeanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € in Rechnung. Für die Verlängerung einer bestehenden Entsendung wird zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € berechnet. Auf schriftliche Anfrage des Kunden veranlasst Accent die Beantragung der „Single Permit“ (kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung) für den Arbeitnehmer. Wenn der Kunde den Arbeitnehmer selbst angeworben und ausgewählt hat (Payroll), stellt Accent dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250 € in Rechnung. Gegebenenfalls anfallende Entgelte muss der Kunde selbst bezahlen. Wenn sich der Kunde gegen die Empfehlung von Accent, einen Arbeitnehmer in ein bestimmtes Land zu entsenden, entscheidet, trägt der Kunde die volle Verantwortung für alle daraus resultierenden Bußgelder. Accent behält sich das Recht vor, die oben genannten Beträge einseitig zu erhöhen, falls die Lohn- oder Betriebskosten von Accent steigen oder von öffentlicher Seite zusätzliche Lasten auferlegt werden, die bei Vertragsabschluss nicht vorherzusehen waren.

3.10 Im Fall einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hat der Kunde Accent die erforderlichen Belege zur Verfügung zu stellen. Sollte nach einer Kontrolle des Finanzamts oder des LSS eine Berichtigung vorgenommen werden müssen, trägt der Kunde die volle Haftung. Anfallende Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und werden diesem von Accent in Rechnung gestellt.

3.11 Bei Kurzarbeit, Streik oder Aussperrung in seinem Unternehmen kann der Kunde die Dienste von Accent nicht in Anspruch nehmen. In solchen Fällen muss der Kunde Accent unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und dies nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers schriftlich melden. Der erzwungene Rückzug der Arbeitnehmer in diesen Fällen führt nicht zur Zahlung einer Entschädigung durch Accent an den Kunden. Bei der Auftragsvergabe an Dritte kann der Kunde keine Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen geltend machen. Tut der Kunde es dennoch, wird der übliche Lohn weiter gezahlt und dem Kunden von Accent in Rechnung gestellt.

3.12 Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 24.07.1987 haben Arbeitnehmer Anspruch auf dasselbe Bruttogehalt, einschließlich Indexierungen und üblicher Erhöhungen, Prämien (einschließlich Rentenprämien), Essensgutscheine, Öko-Gutscheine und anderer Gehaltsbestandteile, als wären sie fest beim Kunden eingestellt. Der Kunde muss Accent diese Lohnangaben übermitteln. Für die Folgen der versäumten, verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Übermittlung dieser Angaben haftet ausschließlich der Kunde. Sämtliche dadurch verursachten Berichtigungen und/oder Kosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.13 Während der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers beim Kunden ist der Kunde gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 24.07.1987 für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung und den Schutz der Arbeit verantwortlich, die am Beschäftigungsort gelten. Daraus folgt, dass der Kunde die Arbeitnehmer u. a. bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeitverkürzung, Ausgleichsmaßnahmen, Pausen, Feiertagen, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Wohlergehen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz usw. genauso behandeln muss wie seine fest angestellten Mitarbeiter.

3.14 In puncto Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz genießt der Arbeitnehmer den gleichen Schutz wie fest eingestellte Mitarbeiter des Kunden. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die im Arbeitsplatz-Auskunftsblatt oder, falls kein Arbeitsplatz-Auskunftsblatt erforderlich ist, in den Besonderen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind, insbesondere in der Beschreibung des Arbeitsplatzes, der erforderlichen beruflichen Qualifikation und dem Ergebnis der Risikobewertung. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.10.2010 muss der Kunde in den vorgesehenen Fällen das Arbeitsplatz-Auskunftsblatt ausfüllen und dieses Accent vor der Arbeitnehmerüberlassung übermitteln. Bei der Erstellung dieses Arbeitsplatz-Auskunftsblatts muss sich der Kunde von seinem Arbeitsunfallverhütungsdienst und seinem Arbeitsmediziner beraten lassen. Gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Kunde Accent unverzüglich jede Änderung betreffend den Arbeitsplatz (u. a. Aufgaben und Beschäftigungsort) mitteilen. Der Kunde trägt (gemäß Artikel 11 des KE vom 15.12.2020) die endgültige Verantwortung für die unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung sowie für deren Reinigung, Reparatur und Instandhaltung in einem normalen, gebrauchsfähigen Zustand, auch wenn mit Accent eine andere geschäftliche Vereinbarung über die Bereitstellung dieser Gegenstände geschlossen wurde. Im Rahmen der Verpflichtung, die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz gegenüber den Arbeitnehmern zu gewährleisten, erteilt der Kunde den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern Anweisungen und übt ihnen gegenüber die tatsächliche Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers aus.

3.15 Ist ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsunfall beteiligt, verständigt der Kunde Accent unverzüglich, sobald er alle dringenden Maßnahmen ergriffen hat, und übermittelt ihm alle Informationen, die für die Unfallmeldung benötigt werden. Andernfalls kann der Kunde für alle Schäden haftbar gemacht werden, die sich möglicherweise aus diesem Versäumnis ergeben. Der zuständige Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Kunden untersucht jeden schweren Arbeitsunfall des Arbeitnehmers und setzt sich mit dem Gefahrenverhütungsberater von Accent in Verbindung, wobei dieser bei der Untersuchung mitwirkt. Im Fall eines schweren Arbeitsunfalls wird der ausführliche Bericht von einem internen Gefahrenverhütungsberater (Stufe I oder II) oder dem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Kunden auf dessen Kosten erstellt. Accent ist als Arbeitgeber im juristischen Sinne nicht befugt, diesen Bericht zu erstellen (Gesetzbuch über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz, Buch I, Titel VI, Kapitel I). Diesen ausführlichen Bericht muss der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach dem Arbeitsunfall an den Föderalen Inspektionsdienst senden. Wird vom Föderalen Inspektionsdienst ein externer Sachverständiger bestellt, so gehen die Kosten für diesen Sachverständigen zu Lasten des Auftraggebers. Bei einem besonders schweren Arbeitsunfall informiert der Kunde den Föderalen Inspektionsdienst so schnell wie möglich.

3.16 An Untersuchungen in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall muss der Kunde stets und zu jeder Zeit mitwirken.

3.17 Bei einem Arbeitsunfall des Arbeitnehmers entschädigt der Arbeitsunfallversicherer von Accent den Arbeitnehmer direkt. Der Arbeitnehmer kann keinen Schadenersatz von Accent fordern, da Accent als rechtlicher Arbeitgeber zivilrechtliche Immunität genießt. Wenn der Arbeitnehmer Schadenersatz vom Kunden fordert, kann der Kunde diesen Schadenersatz in keinem Fall von Accent zurückfordern.

3.18 Wenn der Arbeitsunfallversicherer von Accent den Kunden für die Entschädigung des Opfers eines Arbeitsunfalls in Regress nimmt und dieser Regress nicht alle vom Arbeitsunfallversicherer getragenen Kosten umfasst, stellt Accent dem Kunden den Restbetrag in Rechnung.

4 E-Connect

4.1 Der Kunde und Accent schließen einen schriftlichen Vertrag gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 24.07.1987 ab. Die variablen Pflichtangaben pro Arbeitnehmer werden dem Kunden wöchentlich elektronisch über die E-Connect-Plattform bereitgestellt. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass diese Angaben nicht wöchentlich unterzeichnet werden müssen. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Account selbst über seinen Ansprechpartner bei Accent zu aktivieren. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag stillschweigend angenommen wird, wenn der Kunde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der elektronischen Übermittlung des Vertrags keine schriftlichen Anmerkungen an Accent sendet.

5 Preise und Abrechnung

5.1 Für die Rücksendung des unterzeichneten Vertrags und die (Kontrolle der) Rücksendung der ausgefüllten, abgezeichneten Leistungsübersichten ist allein der Kunde verantwortlich. Versäumt der Kunde dies, so kann er sich nicht zum Nachteil von Accent auf die Nichtunterzeichnung berufen und Accent stellt ihm die tatsächlich vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen, mindestens jedoch die vertraglich vereinbarten Leistungen, in Rechnung. Es obliegt dem Kunden, die Rücksendung der vom Arbeitnehmer unterzeichneten Kopie innerhalb von 48 Stunden nach der Versendung durch Accent zu überwachen und zu kontrollieren.

5.2 Mit der Unterzeichnung der Leistungsübersicht bestätigt der Kunde die Richtigkeit der aufgeführten Leistungen und die Ausführung der Arbeiten durch den Arbeitnehmer. Die Unterzeichnung erfolgt sofort nach Abschluss der in der jeweiligen Übersicht beschriebenen Leistungen, sodass die zügige, korrekte Abwicklung der Lohnzahlung seitens Accent vom Kunden nicht verzögert wird. Der Kunde wird die Gültigkeit der Unterschrift seines Beauftragten oder Vertreters nicht anfechten. Bei automatischer oder elektronischer Leistungsbearbeitung (E-Connect) stimmt der Kunde stets den Leistungsdaten zu, die automatisch oder elektronisch an Accent übermittelt werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Für Fehler bei der automatisierten Übermittlung haftet ausschließlich der Kunde.

5.3 Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der auf den Leistungsübersichten angegebenen oder vom Kunden elektronisch (über E-Connect) übermittelten Leistungen, mindestens jedoch der vom Kunden geforderten Stundenzahl, es sei denn, dass durch alleiniges Verschulden des Arbeitnehmers weniger Stunden erbracht wurden und die Informationspflicht im Sinne von Abschnitt II.3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt wurde. Übermittelt der Kunde keine (schriftlichen, unterzeichneten oder elektronischen bzw. automatischen) Leistungsübersichten, erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung mit mindestens der vom Kunden angeforderten Stundenzahl. Dabei werden alle freien Stunden und Tage, die der Kunde seinen fest angestellten Mitarbeitern gewährt und bezahlt, wie außergesetzliche Feiertage, Urlaubstage, Brückentage usw., auf die der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch hat, ebenfalls als Leistungen betrachtet und dem Kunden somit in Rechnung gestellt.

5.4 Die Rechnung enthält auch die anderen Lohnbestandteile, wie in II.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Für Sonderleistungen (wie z. B. Überstunden, Schichtarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit usw.) wird der Arbeitnehmer nach den beim Kunden geltenden gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Bestimmungen vergütet. Der auszuzahlende Lohnzuschlag und die Lohnbestandteile werden dem Kunden mit demselben Koeffizienten in Rechnung gestellt, der auf den Stundenlohn des Arbeitnehmers anzuwenden ist oder der für die Berechnung des Tarifs verwendet wird. Pro begonnene und in Rechnung gestellte Stunde berechnet Accent dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr für die Dimona-Beschäftigungsmeldung, ohne den vereinbarten Koeffizienten anzuwenden. Jede Berichtigung des Stundenlohns und/oder der übrigen Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer während oder nach der Beschäftigung Anspruch hat, wird dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Kosten wegen Krankheit stellt Accent ebenfalls dem Kunden in Rechnung. Unter dem Begriff „Krankheit“ in dem Vertrag zwischen Accent und dem Kunden oder in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Folgendes zu verstehen: jeder Krankheitstag während der Laufzeit des Arbeitsvertrags, für den Accent dem Arbeitnehmer garantierten Lohn und gegebenenfalls eine Zusatzentschädigung zahlen muss, die Accent für einen Krankheitstag nach Ablauf des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und Accent schuldet. Die Kosten für Öko-Schecks und eventuelle jährliche Prämien werden pro geleisteten Arbeitstag (und gegebenenfalls auch pro vom LSS gleichgestellten Tag) in Rechnung gestellt. Die Kosten für Arbeitszeitverkürzungstage werden dem Kunden pro aufgebauten Tag Arbeitszeitverkürzung in Rechnung gestellt. Accent stellt zusätzlich in Rechnung: eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250 Euro pro Arbeitsunfall und pro Arbeitnehmer. Wird der Arbeitsunfall anschließend nicht von der Arbeitsunfallversicherung anerkannt, erstattet Accent dem Kunden diesen Betrag zurück.

5.5 Den vereinbarten Koeffizienten und/oder den vereinbarten Preis sowie die im Vertrag enthaltenen Kostenpositionen, die ausschlaggebend für den Koeffizienten und/oder den Preis sind, kann Accent in folgenden Fällen einseitig erhöhen:

  • bei einem Anstieg der direkten oder indirekten Arbeitgeberbeiträge;
  • bei allen möglichen anderen Faktoren, die ausschlaggebend für die tatsächlichen Lohnkosten sind oder die Betriebskosten von Accent erhöhen;
  • bei zusätzlichen Abgaben, die Accent von den Behörden auferlegt werden und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren.
    Dieser Satz wird von Accent auch dann einseitig erhöht, wenn der Stundenlohn des Arbeitnehmers aufgrund der Lohnindexbindung und der für den Kunden geltenden tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen steigt.

5.6 Alle steuerlichen und sozialen Vorteile, die sich aus dem Leiharbeitsvertrag ergeben, stehen Accent für die Dauer der Leiharbeit zu. Hierzu gehört unter anderem die (teilweise) Befreiung von der Abführung des Berufssteuervorabzugs seitens Accent gemäß Artikel 275/1 EStGB 92 (Befreiung auf eine bestimmte Anzahl geleisteter Überstunden) und 275/5 EStGB 92 (Befreiung im Fall von Schicht- und Nachtarbeit sowie Immobilienarbeit). Die Leiharbeitsagentur beurteilt anhand der vom Kunden übermittelten Beschäftigungsangaben, ob Accent für die Befreiung von der Abführung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommt. Seit dem 1. Oktober 2022 kann Accent die Befreiung für Schicht- und Nachtarbeit oder für Immobilienarbeit nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden beantragen. Der Kunde erklärt, dass er Accent diese ausdrückliche vorherige Zustimmung entweder durch Unterzeichnung eines Nachtrags zur Befreiung von der Abführung erteilt hat oder dadurch erteilt, dass er die Rechnung über die Leistungen, die Anrecht auf die Befreiung verleihen, stillschweigend annimmt. Der Kunde verpflichtet sich, Accent im Fall einer Steuerkontrolle uneingeschränkt beizustehen und alle Dokumente zu liefern, die beweisen, dass der Antrag auf Befreiung berechtigt ist. Wenn das Steueramt die Anwendung der Befreiung von der Abführung des Berufssteuervorabzugs als unberechtigt wertet, muss der Kunde Accent den gesamten Schaden erstatten, den Accent infolge dieser Ablehnung erlitten hat. Eventuell gutgeschriebene Beträge infolge dieser Befreiung zahlt der Kunde an Accent zurück. Diese Pflichten bleiben nach dem Ende der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Akzent ausdrücklich rechtswirksam.

6 Haftung

6.1 Die zivilrechtliche Haftung im Sinne des alten Artikels 1384, Absatz 3, des Zivilgesetzbuches obliegt dem Kunden. Dieser haftet infolgedessen allein für alle Schäden, die der Arbeitnehmer bei Dritten verursacht. Die Aufnahme einer „Leiharbeitsklausel“ in die Haftpflichtversicherung des Kunden wird empfohlen. Accent haftet auch nicht für den Schaden, den der Arbeitnehmer dem Kunden während und infolge seiner Tätigkeit für den Kunden zufügt. Accent haftet auch nicht bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Material, Geld oder Gütern, die dem Arbeitnehmer anvertraut wurden. Accent haftet auch nicht für Darlehen oder Vorschüsse in Form von Sach- oder Geldleistungen, die der Kunde dem Arbeitnehmer gewährt hat. Die Erstattung von Kosten, die z. B. durch die Nutzung von Telefonen für private Zwecke, Mahlzeiten im Betriebsrestaurant, genehmigte Einkäufe usw. entstehen, erfolgt ebenfalls ohne die Vermittlung von Accent. Accent übernimmt keinerlei Haftung für die Folgen der Abwesenheit und/oder verspäteten Anwesenheit ihrer Arbeitnehmer. Die Haftung von Accent beschränkt sich in jedem Fall auf die Summe der Beträge, die Accent dem Kunden in dem betreffenden Kalenderjahr in Rechnung gestellt hat, wobei eine absolute Obergrenze von 100.000 € pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle in dem betreffenden Kalenderjahr gilt. Die Haftung von Accent beschränkt sich auch auf unmittelbare Schäden, die die unmittelbare Folge der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags durch Accent sind. Accent haftet unter keinen Umständen für betriebliche Verluste oder andere indirekte Verluste, die der Kunde erleidet, einschließlich entgangener Gewinne, entgangener Kosteneinsparungen und/oder der Anwendung von Strafklauseln.

7 Übernahme

7.1 Bei vorzeitiger Abwerbung: Geht der Kunde vor Ablauf eines Mindestzeitraums von 125 (Accent Jobs For People) oder 130 (Accent Construct) vollständig geleisteten Arbeitstagen innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Arbeitsvertrag zwischen Accent und dem Arbeitnehmer ohne Zutun von Accent ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer für dieselbe oder eine andere Funktion ein, stellt Accent dem Kunden pro abgeworbenen Arbeitnehmer 25 % des Bruttojahreslohns des betreffenden Arbeitnehmers für die Übernahme in Rechnung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Der Mindestzeitraum gilt für jeden Arbeitnehmer einzeln. Die oben genannte Übernahmegebühr wird auf Grundlage der gegenseitigen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Accent festgelegt, dass der von Accent erlittene Schaden unter anderem auf den Kosten basiert, die der Kunde für die Suche, Auswahl und Überprüfung eines Mitarbeiters mit denselben Qualifikationen aufwenden müsste, sowie auf dem entgangenen Gewinn, unbeschadet des Rechts von Accent, nachzuweisen, dass der erlittene Schaden den vorgenannten Betrag übersteigt. Dies gilt auch, wenn auf den Vorschlag nie eine tatsächliche Einstellung über Accent erfolgte und der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Vorschlags ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer für dieselbe oder eine andere Funktion eingeht.

7.2 Der Kunde muss diese Übernahmegebühr auch dann zahlen, wenn Accent die Arbeitnehmerüberlassung vor Ablauf des Mindestzeitraums von 125 (Accent Jobs For People) beziehungsweise 130 (Accent Construct) geleisteten Leiharbeitstagen beenden muss:

  • aufgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden, die ihm gemäß den zwischen dem Kunden und Accent geltenden Verträgen oder gemäß den belgischen und europäischen Gesetzen und Vorschriften obliegen.
  • weil der Kunde in Konkurs, Auflösung, Liquidation oder offensichtlicher Insolvenz ist.

7.3 Der Kunde schuldet diese Übernahmegebühr auch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden eingeht, sofern zwischen dem ersten Tag der Überlassung und dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer weniger als 125 (Accent Jobs For People) beziehungsweise 130 (Accent Construct) geleistete Arbeitstage liegen. Der Kunde verpflichtet sich, Accent vorher schriftlich über seine Absicht zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer zu informieren.

7.4 Diese Übernahmegebühr ist auch dann geschuldet, wenn die Überlassung des Arbeitnehmers beendet werden muss, weil die gesetzliche oder tarifvertragliche Höchstdauer des Leiharbeitsverhältnisses erreicht ist, ohne dass die Mindestüberlassungsdauer von 125 (Accent Jobs For People) beziehungsweise 130 (Accent Construct) geleisteten Leiharbeitstagen erreicht ist und der Kunde ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingeht. Begriffsbestimmungen: Unter „Arbeitnehmer“ ist Folgendes zu verstehen: der von Accent ausgewählte Arbeitnehmer, der dem Kunden mit einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Leiharbeit überlassen wurde, oder der Arbeitnehmer, den Accent dem Kunden vorgeschlagen hat. Unter „Bruttojahreslohn“ ist Folgendes zu verstehen: wenn der Arbeitnehmer bereits gearbeitet hat: der zuletzt geltende Stundenlohn x die in der Branche des Kunden geltende durchschnittliche Anzahl Wochenstunden x 4,33 x 13,92 x die Anzahl noch zu leistender Tage geteilt durch 125 (Accent Jobs For People) beziehungsweise durch 130 (Accent Construct); wenn der Arbeitnehmer noch nicht gearbeitet hat: der beim Kunden für die betreffende Funktion geltende Lohn (mindestens die Tarife der PK des Kunden) x die in der Branche des Kunden geltende durchschnittliche Wochenstundenzahl x 4,33 x 13,92. Der Bruttojahreslohn wird in jedem Fall um alle außergesetzlichen Leistungen wie Essensgutscheine, Öko-Schecks, Handy usw. erhöht.

7.5 Dieser Artikel gilt nicht für Mitarbeiter, die auf der Gehaltsliste stehen, d. h. für Mitarbeiter, deren Anwerbung, Prüfung und Auswahl vom Kunden selbst und ohne Einschaltung von Accent durchgeführt wurde.

III. Anwerbung und Auswahl

1 Anwendungsbereich

1.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Bestimmungen von Titel III, wenn die Dienstleistung von Accent in der Anwerbung und/oder Auswahl von Arbeitnehmern für den Kunden besteht und dies zum Ziel hat, ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer herbeizuführen. Die nachstehenden Bestimmungen werden rechtswirksam, sobald Accent dem Kunden einen Arbeitnehmer vorschlägt. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen von Titel III und den anderen Artikeln der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen von Titel III Vorrang.

2 Gegenstand

2.1 Accent verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um für den Kunden einen geeigneten Arbeitnehmer auszuwählen, damit der Kunde ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingehen kann.

3 Verpflichtungen des Kunden

3.1 Der Kunde stellt Accent alle Angaben zur Verfügung, die für eine optimale Anwerbung und Auswahl erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich, immer korrekte und genaue Angaben zu machen und Accent unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden, über wesentliche Änderungen der Angaben zu informieren.

4 Preise

4.1 Accent arbeitet bei Anwerbungs- und Auswahldienstleistungen nach dem Grundsatz „first talent, then pay“. Der Kunde ist lediglich verpflichtet, eine Vergütung (nachfolgend: „Vergütung“) zu zahlen, wenn sich der Kunde tatsächlich für einen von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer entscheidet und ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis mit dem von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer eingeht.

4.2 Die bei tatsächlicher Beschäftigung fällige Vergütung wird in dem Vertrag festgelegt und auf der Grundlage des Bruttojahreslohnpakets des Arbeitnehmers berechnet, ganz gleich, ob der Arbeitnehmer teilzeitig oder vollzeitig arbeitet. Dazu gehört Folgendes:

  • der Bruttojahreslohn, berechnet auf Basis von 13,92 Monaten (12 Monate bei selbstständiger Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden) vor Abzug oder Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Nettoausgaben, Vorteile jeglicher Art, Provisionen, Essensgutscheine, garantierte oder variable Boni (bei Zielvorgabe), Gruppenversicherung, Krankenhauszusatzversicherung.
  • Der Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens wird auf 625 EUR/Monat geschätzt. Wenn der Arbeitnehmer für eine Teilzeitstelle angeworben wird, errechnet sich die Vergütung auf Grundlage des Bruttojahreslohns im Rahmen der Vertragserfüllung, welche der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er vollzeitig bei dem Kunden beschäftigt gewesen wäre.

Die im Kooperationsvertrag zwischen Accent und dem Kunden vereinbarte Vergütung (entweder in Form eines Prozentsatzes des Bruttojahreslohnpakts oder einer Pauschalen) kann Accent in folgenden Fällen einseitig erhöhen:

  • bei einem Anstieg der Lohn- oder Betriebskosten von Accent;
  • bei zusätzlichen Abgaben, die Accent von den Behörden auferlegt werden und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren.

4.3 Der Kunde verpflichtet sich, Accent eine Kopie jedes Gehaltsvorschlags zuzusenden, den er dem Arbeitnehmer unterbreitet. Darüber hinaus übermittelt der Kunde Accent stets eine Kopie des endgültigen Vertrags mit dem Arbeitnehmer, sodass Accent jederzeit richtige und präzise Angaben zum Bruttojahreslohnpaket des Arbeitnehmers vorliegen.

4.4 Die Vergütung ist eine Pauschalgebühr, die alle Kosten der Personalbeschaffung und -auswahl umfasst, die Accent bei der Ausführung des Auftrags entstehen. Accent berechnet keine anderen Kosten als diese Vergütung. Lediglich Auslandsreisekosten und/oder Unterbringungskosten, die Accent und den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Personalbeschaffungs- und -auswahlverfahren entstehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, vorausgesetzt, der Kunde hat den Auslandsreisekosten und/oder Unterbringungskosten vorab zugestimmt. Diese werden den Arbeitnehmern von Accent zurückerstattet. Accent stellt diese Kosten dann dem Kunden in Rechnung, der diese an Accent entrichtet.

4.5 Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr ist zu entrichten, sobald der Kunde selbst, über Dritte und/oder für Dritte ein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingeht.

4.6 Etwaige Vereinbarungen in dem Vertrag zur Gutschrift der Vergütung bei vorzeitiger Kündigung gelten nur dann, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:

  • Die Entlassung des von Accent ausgewählten Arbeitnehmers durch den Kunden ist einzig und allein auf die Qualifikationen, die berufliche Eignung oder das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen. Die Garantieregelung gilt nicht in anderen Fällen, unter anderem (aber nicht nur) in Fällen höherer Gewalt, bei Kündigungen durch den Kunden aus wirtschaftlichen und technischen Gründen oder bei Kündigung durch den von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer aus zwingenden Gründen oder wegen Fehlern des Kunden.
  • Die Entlassung ist nicht auf eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der vom Kunden an Accent übermittelten Beschreibung der Funktionsanforderungen des Auftrags beim Kunden und dem tatsächlichen Inhalt des Auftrags zurückzuführen, den der von Accent ausgewählte Arbeitnehmer beim Kunden ausführt.
  • Der Kunde begründet die Entlassung ausführlich und gibt sie Accent innerhalb von fünf Werktagen nach der Entlassung bekannt. Der Kunde beantragt die unverzügliche Anwendung der Garantieregelung innerhalb von fünf Werktagen ab Bekanntgabe der Entlassung, wobei innerhalb dieser Frist auch die Belege für den Entlassungsgrund an Accent zu übermitteln sind.
  • Jeder Betrag, der dem Kunden im Rahmen der Erfüllung des Kooperationsvertrags in Rechnung gestellt wurde, ist vereinbarungsgemäß gezahlt worden.

In diesem Fall wird Accent die Vergütung (teilweise) gemäß den geschäftlichen Vereinbarungen gutschreiben.

5 Haftung

5.1 Der Kunde ist für die letztendliche Auswahl des Arbeitnehmers verantwortlich. Accent haftet nicht, wenn der Arbeitnehmer den Anforderungen oder Erwartungen des Kunden nicht zu entsprechen scheint, es sei denn, dies ist nachweislich das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung von Accent, die gegen die Bestimmungen von III.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Die etwaige Haftpflicht von Accent beschränkt sich in jedem Fall auf den vom Kunden nachgewiesenen direkten Schaden und auf die Hälfte der Vergütung, die dem Kunden in Zusammenhang mit dem Auftrag in Rechnung gestellt wurde oder noch zu stellen ist, wobei eine absolute Obergrenze von 100.000 € pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle in dem betreffenden Kalenderjahr gilt.

5.2 Accent kann niemals für Schäden und/oder Verluste einschließlich Folgeschäden haftbar gemacht werden:

  • die aus (a) einem Fehler in den Referenzen, der Berufserfahrung, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, (b) einer etwaigen Verletzung der gesetzlichen, medizinischen oder berufsethischer Verpflichtungen des Arbeitnehmers, (c) der Verwendung falscher Informationen oder der Auslassung von Informationen durch den Arbeitnehmer resultieren.
  • infolge einer Handlung und/oder eines Versäumnisses seitens eines von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmers, mit dem der Kunde ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Übernahme

Während der Laufzeit des Vertrags und bis zu einem Jahr nach dem Vorschlag eines Arbeitnehmers durch Accent wird der Kunde weder direkt noch indirekt ein Arbeitsverhältnis mit dem von Accent vorgeschlagenen Arbeitnehmer eingehen, nachdem der Kunde den Arbeitnehmer im Voraus abgelehnt hat oder der Arbeitnehmer im Voraus abgelehnt hat. Unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ ist in diesem Artikel Folgendes zu verstehen: jeder von Accent ausgewählte Arbeitnehmer, der dem Kunden vorgeschlagen wurde. Sind die Daten des vorgeschlagenen Arbeitnehmers bereits in der Datenbank des Kunden gespeichert, z. B. aufgrund einer Initiativbewerbung des Arbeitnehmers beim Kunden oder aufgrund eines Vorschlags eines anderen Unternehmens, gilt dieser Arbeitnehmer nicht als von Accent ausgewählt, vorausgesetzt, diese Daten befinden sich höchstens zwei Monate im Besitz des Kunden oder der Kunde hatte in den vier Wochen vor dem Vorschlag von Accent bezüglich einer möglichen Einstellung Kontakt zum Arbeitnehmer. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Accent und dem Kunden muss der Kunde Accent die erforderlichen Nachweise vorlegen. Verstößt der Kunde gegen das vorgenannte Verbot, schuldet er Accent unmittelbar eine Übernahmegebühr in Höhe der Vergütung zuzüglich 25 %, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Sollte das Bruttojahreslohnpaket des Arbeitnehmers 60.000 EUR übersteigen, beträgt die Übernahmegebühr 25.000 EUR.